Einreichung einer Beschwerde
- Der Gegenstand Ihres Antrags ist klar formuliert und hinreichend dokumentiert.
- Das betroffene Finanzinstitut ist Mitglied von Ombudsfin.
- Sie haben die Beschwerde bereits bei der zuständigen Beschwerdestelle des Finanzinstituts oder bei der Schlichtungsstelle eingereicht, ohne innerhalb einer angemessenen Frist (grundsätzlich 1 Monat) Genugtuung erhalten zu haben. Es ist noch kein Jahr vergangen, seit Sie die Beschwerde bei dem Finanzinstitut oder dem Vermittler eingereicht haben.
- Die Streitigkeit ist (war) nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.
- Ihr Antrag bezieht sich nicht auf eine Überschuldung, für die kein Verschulden des Finanzinstituts festgestellt werden kann.